Bei winterlicher Witterung müssen Haus- und Grundstücksbesitzer eine Reihe von Regelungen beachten.
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
- Grundstückseigentümer bzw. – besitzer (Anlieger)
- Falls die Anlieger der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen können: zum Beispiel Fremdfirmen, Nachbarn oder Angehörige
Was und wie muss geräumt werden?
- Gehwege bzw. 80 Zentimeter am Fahrbahnrand
- abstumpfendes Material (Sand, Splitt oder Asche) verwenden
- keine auftauenden Streumittel nutzen
Ausnahmen: Eisregen, Eisglätte, steile Gehwege / Treppen / Rampen, zum Auftauen festgetretener Rückstände
Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
- werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr
- bei Bedarf erneutes Räumen und Streuen bis 20 Uhr
Die ausführlichen Regelungen sind in der Streupflichtsatzung beschrieben. Fragen beantwortet das Referat Öffentliche Ordnung unter der Telefonnummer 09342/301-253.