kurze Zusammenfassung der Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

Bei winterlicher Witterung müssen Haus- und Grundstücksbesitzer eine Reihe von Regelungen beachten.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

  • Grundstückseigentümer bzw. – besitzer (Anlieger)
  • Falls die Anlieger der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen können: zum Beispiel Fremdfirmen, Nachbarn oder Angehörige

Was und wie muss geräumt werden?

  • Gehwege bzw. 80 Zentimeter am Fahrbahnrand
  • abstumpfendes Material (Sand, Splitt oder Asche) verwenden
  • keine auftauenden Streumittel nutzen
    Ausnahmen: Eisregen, Eisglätte, steile Gehwege / Treppen / Rampen, zum Auftauen festgetretener Rückstände

Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?

  • werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr
  • bei Bedarf erneutes Räumen und Streuen bis 20 Uhr

Die ausführlichen Regelungen sind in der Streupflichtsatzung beschrieben. Fragen beantwortet das Referat Öffentliche Ordnung unter der Telefonnummer 09342/301-253.